Kosten

Wie alles im Leben kostet Strafverteidigung selbstverständlich Geld. Die Scheu vieler Menschen zum Anwalt zu gehen, kommt meiner Meinung nach meist nicht von der Höhe der Kosten, sondern daher, dass die Kosten für die Mandantschaft undurchsichtig sind. Daher ist es mir wichtig, dass Sie von Beginn an wissen, wie viel mein Tätigwerden Sie am Ende kosten wird. Dies sollten Sie wissen, bevor die Kosten entstehen, um nicht von einem Rechnungsbetrag überrascht zu werden.

Erstberatung

Für die Erstberatung kann ein Rechtsanwalt gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG bis zu 190,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin also 226,10 € verlangen. Die Erstberatung umfasst die erstmalige Einstiegsberatung in einen Fall. In einer Erstberatung gilt es zu beurteilen, ob Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes für Strafrecht benötigen oder nicht.

Für ein solches Erstberatungsgespräch stelle ich Ihnen pauschal 180,00 € inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Ich bleibe somit unter dem gesetzlich festgelegten Rahmen des § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG. Dies tue ich, weil ich davon überzeugt bin, dass jeder Mensch das Recht auf bezahlbaren Zugang zu anwaltlicher Beratung haben sollte. Die Gebühr ist vor dem Termin zu entrichten. Sie können die Gebühr vor dem Termin auf das Kanzleikonto überweisen (es zählt der Eingang des Geldes auf dem Kanzleikonto) oder Sie bezahlen direkt vor dem Gespräch in der Kanzlei in bar oder unkompliziert mit Karte. Folgende Karten werden akzeptiert: Girocard, Maestro, V Pay, Visa und Mastercard.

Sollten Sie mich nach der Erstberatung mandatieren, werden die Kosten für die Erstberatung auf die Gebühren für mein weiteres Tätigwerden angerechnet. Unter dem Strich ist daher bei einer späteren Mandatierung in dieser Sache die Erstberatung für Sie kostenfrei.


Grundsätzliches

In der Strafverteidigung unterscheidet man zwischen einer Wahlverteidigung und einer notwendigen Verteidigung, die unter der Bezeichnung Pflichtverteidigung bekannt ist.

Abrechnung nach dem RVG und/oder Vergütungsvereinbarung:

Bei Wahlverteidigungen besteht die Möglichkeit nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder nach Honorarvereinbarung abzurechnen, wobei letzteres aufgrund der doch überschaubaren Gebühren im Strafverfahren nach RVG üblich ist.

Aktuell ist eine Erhöhung der RVG-Gebühren durch Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Diese Erhöhung liegt jedoch weit unter der Teuerungsrate (Inflation), welche seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 bei rund 19 Prozent liegt. Die nun beschlossene Erhöhung der Gebühren um 6 Prozent bei den Wertgebühren und 9 Prozent bei den Festgebühren sind demnach nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Nur mit den RVG-Gebühren lässt es sich daher kaum kostendeckend arbeiten, weshalb in den meisten Fällen eine Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und der Mandantschaft geschlossen wird, die über den gesetzlichen Gebühren liegt.

Da sich meiner Meinung nach alle Leute Zugang zum Recht leisten können sollen, versuche ich in einfach gelagerten Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen. In umfangreichen Strafsachen würde das jedoch im Einzelfall dazu führen, dass man unter dem Strich einen Stundensatz hätte, der unter dem Mindestlohn liegt. Alleine das Einarbeiten in umfangreiche Akten kann mehrere Tage Arbeit in Anspruch nehmen. In solchen Fällen vereinbare ich mit Ihnen entweder einen Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis oder eine Pauschalgebühr. Hier wird in Ihrem individuellen Einzelfall eine transparente Lösung gefunden. Sie sollen wissen, was hinsichtlich der Kosten auf Sie zukommt.

Pflichtverteidigergebühren:

Die Strafprozessordnung legt in § 140 StPO fest, wann ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dem oder der Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, in Haft- und Unterbringungssachen oder wenn die Sache im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfinden soll.

Dabei ist der Pflichtverteidiger keinesfalls ein „Anwalt zweiter Klasse“. Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin kann zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bestellt werden. Dabei stehen dem Pflichtverteidiger die gleichen Rechte zu, wie dem Wahlverteidiger. Ebenso erbringt der Pflichtverteidiger die gleichen Leistungen wie bei einer Wahlverteidigung. Die Pflichtverteidigung soll eine „Waffengleichheit“ zwischen dem Betroffenen, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft herstellen. Sie wird unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen gewährt. Die Pflichtverteidigergebühren sind verglichen mit einer Wahlverteidigung niedriger. Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren zunächst vom Staat. Im Urteil wird darüber entschieden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung werden die Kosten regelmäßig dem oder der Verurteilten auferlegt. Sie sind dann vom Betroffenen der Staatskasse zu erstatten.

Die Pflichtverteidigergebühren sind im Übrigen 20 % niedriger als die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers. Daher ist es auch im Falle einer Pflichtverteidigung üblich, eine über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehende Vergütungsvereinbarung zu treffen. Nachdem es im Strafrecht häufig um die Existenz der Betroffenen geht, sollte man nicht an der falschen Stelle sparen. Dies könnte sich am Ende des Tages böse rächen.