Kosten

Strafverteidigung kostet Geld, das ist selbstverständlich. Was viele Menschen jedoch davon abhält, einen Anwalt zu konsultieren, ist meiner Meinung nach weniger die Höhe der Kosten, sondern vielmehr die Unklarheit darüber, was auf sie zukommt. Viele Mandantinnen und Mandanten wissen nicht, wie sich Anwaltsgebühren zusammensetzen und welche Kosten tatsächlich entstehen können.

Mir ist es wichtig, dass Sie von Anfang an klar und verständlich wissen, welche Kosten auf Sie zukommen – fair, transparent und ohne Überraschungen.

Erstberatung

Für die Erstberatung kann ein Rechtsanwalt gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG bis zu 190,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin also 226,10 € verlangen. Die Erstberatung umfasst die erstmalige Einstiegsberatung in Ihren Fall und dient dazu zu klären, ob und in welcher Form Sie anwaltliche Unterstützung benötigen.

Für Sie biete ich das Erstberatungsgespräch pauschal zum Preis von 180,00 € inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer an. Damit bleibe ich bewusst unter dem gesetzlich festgelegten Rahmen, weil ich davon überzeugt bin, dass ein bezahlbarer Zugang zu anwaltlicher Beratung gerade im Strafrecht für alle Menschen gewährleistet sein sollte.

Die Gebühr ist vor dem Termin zu entrichten. Folgende Zahlungsmöglichkeiten biete ich Ihnen an:

  • Überweisung auf das Kanzleikonto (maßgeblich ist der Eingang des Betrags auf meinem Konto.
  • Kartenzahlung (akzeptiert werden: Girocard, Maestro, V Pay, Visa und Mastercard
  • Barzahlung direkt vor dem Gespräch in der Kanzlei.

Sollten Sie sich nach der Erstberatung für eine Mandatierung entscheiden, wird die Gebühr der Erstberatung auf die späteren Gebühren angerechnet. Dadurch ist die Erstberatung bei einer anschließenden Mandatierung im Ergebnis für Sie kostenfrei.

Bei Absage des Termins spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichterscheinen wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 180,00 € fällig, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann.


Grundsätzliches

In der Strafverteidigung unterscheidet man zwischen einer Wahlverteidigung und einer notwendigen Verteidigung, die unter der Bezeichnung Pflichtverteidigung bekannt ist.

Abrechnung bei Wahlverteidigungen – transparent und fair

Bei einer Wahlverteidigung im Strafverfahren kann entweder nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf Basis einer individuellen Honorarvereinbarung abgerechnet werden.

Zum 1. Juni 2025 wurden die Gebühren für die Verteidigerinnen und Verteidiger angehoben. Diese Erhöhung soll zwar der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung tragen, bleibt nach meiner Einschätzung aber weit hinter der tatsächlichen Teuerungsrate (Inflation) zurück. Die Erhöhung der Gebühren um 6 Prozent bei den Wertgebühren und 9 Prozent bei den Festgebühren sind bei einer Inflation von rund 20 % wohl nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Nur mit den RVG-Gebühren lässt es sich daher kaum kostendeckend arbeiten. Aus diesem Grund stimme ich mich in der Regel mit Ihnen ab und vereinbare gerade bei umfangreichen und zeitintensiven Strafsachen eine Honorarvereinbarung, die über den gesetzlichen Gebühren liegt.

Dabei lege ich gemeinsam mit Ihnen fest, ob eine Abrechnung auf Stundenbasis oder als Pauschalhonorar erfolgt.

Mir ist wichtig, dass Sie von Anfang an wissen, was auf Sie zukommt. Deshalb bespreche ich mit Ihnen vorab, welche Form der Vergütung auf Ihren individuellen Fall sinnvoll ist und welche Kosten damit verbunden sind. Gemeinsam finden wir für Ihren Einzelfall eine transparente, faire und nachvollziehbare Lösung.

Abrechnung bei Pflichtverteidigungen

Die Strafprozessordnung legt in § 140 StPO fest, wann ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Das ist bei einer notwendigen Verteidigung der Fall, wenn beispielsweise dem oder der Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, in Haft- und Unterbringungssachen oder wenn die Sache im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfinden soll.

Dabei ist der Pflichtverteidiger keinesfalls ein „Anwalt zweiter Klasse“. Der Pflichtverteidiger ist ein unabhängiger Rechtsanwalt und arbeitet nicht für den Staat, sondern macht lediglich seine Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend.

Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin kann zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bestellt werden. Dabei stehen dem Pflichtverteidiger die gleichen Rechte zu, wie dem Wahlverteidiger. Ebenso erbringt der Pflichtverteidiger die gleichen Leistungen wie bei einer Wahlverteidigung. Die Pflichtverteidigung soll eine „Waffengleichheit“ zwischen dem Betroffenen, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft herstellen. Sie wird unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen gewährt.

Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren zunächst vom Staat. Im Urteil wird darüber entschieden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung werden die Kosten regelmäßig dem oder der Verurteilten auferlegt. Sie sind dann vom Betroffenen der Staatskasse zu erstatten.

Die Pflichtverteidigergebühren sind verglichen mit einer Wahlverteidigung niedriger. So erhält der Pflichtverteidiger in der Regel 80 % der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers. Daher ist es auch im Falle einer Pflichtverteidigung üblich, eine über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehende Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Nachdem es im Strafrecht häufig um die Existenz der Betroffenen geht, sollte man nicht an der falschen Stelle sparen. Dies könnte sich am Ende des Tages böse rächen.