Strafverteidigung

Wenn man sich, ob berechtigt oder nicht, dem Vorwurf einer Straftat ausgesetzt sieht, geht es oftmals um Alles. Neben Geld- und Freiheitsstrafen drohen erhebliche Einschnitte im Berufs- und Privatleben.
Felix Süß bei der Arbeit (Strafverteidigung) in seiner Kanzlei.

Als Strafverteidiger stehe ich Ihnen in allen Phasen des Strafverfahrens verlässlich und loyal zur Seite. Ganz gleich, ob es sich um kleinere Vergehen oder schwere Straftaten handelt. In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung. Alle Menschen haben das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakten erarbeite ich mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die für Sie zum bestmöglichen Ergebnis führen soll. Dies kann, je nach Verfahrensstand und Situation ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung, die Vermeidung einer belastenden Hauptverhandlung oder im Falle einer Strafmaßverteidigung eine Strafe sein, die den Umständen entsprechend angemessen und verhältnismäßig ist.

Nebenklagevertretung

Sie wurden Opfer einer Straftat? Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie die Möglichkeit am Prozess teilzunehmen, auch wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen. Darüber hinaus können Sie durch die Abgabe von Erklärungen, sowie dem Stellen von Fragen und Beweisanträgen aktiv am Prozess teilnehmen. Ferner haben Sie ein Akteneinsichtsrecht und können Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Ebenso besteht die Möglichkeit über das sogenannte Adhäsionsverfahren direkt im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche gegen den mutmaßlichen Täter geltend zu machen.

Dies erspart Ihnen nicht nur einen zivilrechtlichen Prozess. Vielmehr ist im Strafverfahren auch der Angeklagte oftmals an einem sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich interessiert, der sich für den Angeklagten strafmildernd auswirken kann. Der Wille zu einer höheren Entschädigungszahlung dürfte daher im Strafprozess wesentlich höher sein, als in einem späteren Zivilprozess, wenn der Täter sowieso schon verurteilt wurde und nichts mehr zu verlieren hat. Prozessrechtlich fließt Ihre Zeugenaussage im Strafprozess mit ein, während im Zivilprozess der Kläger nicht gleichzeitig Zeuge sein kann und eine Parteivernahme regelmäßig am Einverständnis der Beklagtenseite scheitert. Gerne berate ich Sie und stehe Ihnen als Nebenklagevertreter bei.

Zeugenbeistand

Ihnen ist eine Vorladung als Zeugin oder Zeuge ins Haus geflattert? Auch in einem solchen Fall kann es manchmal sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt als sogenannten Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Sie haben nach § 68b Absatz 1 StPO sogar jederzeit das Recht dazu.

Eine Zeugenaussage ist für die meisten Betroffenen mit Stress verbunden. Man sieht sich einer unangenehmen Verhörsituation von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht ausgesetzt. Einerseits hat man die Pflicht, die Wahrheit zu sagen (Falschaussagen sind strafbar!) und andererseits besteht nicht selten ein Interessenskonflikt aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Verbindungen zum mutmaßlichen Täter oder Opfer. Manchmal läuft man gar Gefahr, sich selbst zu belasten. In einigen Fällen besteht daher ein Zeugnisverweigerungsrecht. Lassen Sie klären, ob Sie einer Vorladung überhaupt Folge leisten müssen und ob Sie aussagen müssen.

Verhaltenstipps

Aus Filmen und Serien kennt man bei Verhaftungen folgenden Satz: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden!“

Das ist zwar keine vollständige Belehrung nach § 136 StPO, trägt aber einiges an Wahrheit in sich. Vom Recht zum Schweigen sollten Sie insbesondere Gebrauch machen, wenn Ihnen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft eine Straftat vorgeworfen wird. In diesem Fall gilt bis zur Akteneinsicht: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“

Eine vorschnelle Einlassung bedeutet, dass die Weichen des Verfahrens bereits zu Beginn in eine negative Richtung gestellt werden. Meist ist eine vorschnelle Aussage, die häufig in einer Überrumpelungssituation getätigt wird, nur noch ganz schwer wieder einzufangen. Wohlgemerkt, auch wenn man zu Unrecht einer Straftat beschuldigt wird. Niemand muss aktiv an den Ermittlungen gegen sich selbst mitwirken. Ein beliebter Trick der Ermittlungsbehörden, um die Betroffenen vom Schweigen abzubringen ist der, dass man den Betroffenen sagt, sie können als Unschuldige reden um die Sache auszuräumen und anschließend nach Hause gehen. Frei nach dem Motto: Wenn man nichts zu verbergen hat, kann man ruhig aussagen. Dies ist jedoch ein Irrglaube! Wie bei der Flüsterpost können Aussagen falsch verstanden, falsch protokolliert, falsch interpretiert oder aus dem Zusammenhang gerissen werden. So haben schon völlig unschuldige Menschen Tötungsdelikte gestanden, die Sie nie begangen haben. Teils aus Überforderung, teils aus Angst oder weil man sich einfach wünscht, dass die unangenehme Verhörsituation beendet wird.

Als Bürger oder Bürgerin dürfen Sie in einer Vernehmungssituation nie vergessen, dass Ihnen mit den Polizeibeamtinnen und -beamten Vernehmungsprofis gegenübersitzen, die genau wissen, wie sie welche Fragen zu stellen haben, um das Gespräch in eine gewisse Richtung zu lenken. Man kann es daher gar nicht oft genug sagen: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Dies betrifft auch belanglose Gespräche und Smalltalk. Auch solche Äußerungen finden sich als sogenannte informelle Mitteilung in der Akte wieder. Seien Sie also freundlich, machen Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, etc.) und beauftragen Sie so schnell es geht einen Strafverteidiger. Nur dieser kann ein Gleichgewicht zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und Ihrer Unschuldsvermutung herstellen. Nach Akteneinsicht und der Beurteilung durch den Strafverteidiger können Sie sich, je nach Verteidigungsstrategie, immer noch zur Sache einlassen.