Ein Pflichtverteidiger wird nicht deshalb bestellt, weil ein Beschuldigter die Kosten eines Wahlverteidigers nicht tragen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt.
Wann ist eine Verteidigung notwendig?
§ 140 StPO nennt verschiedene Fälle, in denen ein Beschuldigter nicht ohne Verteidiger bleiben darf.
Eine notwendige Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Auch bei einer Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung sowie in bestimmten Fällen einer Unterbringung ist ein Verteidiger notwendig.
Darüber hinaus kann eine Pflichtverteidigung insbesondere wegen der Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen, wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage oder dann erforderlich sein, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, muss daher anhand des konkreten Tatvorwurfs und des jeweiligen Verfahrensstands geprüft werden.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Grundsätzlich ja. Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist selbst einen Verteidiger zu benennen.
Wird innerhalb dieser Frist ein Rechtsanwalt bezeichnet, ist dieser grundsätzlich als Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der gewünschte Verteidiger für einen anstehenden Termin nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Wer bereits einen bestimmten Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragen möchte, sollte deshalb möglichst frühzeitig Kontakt aufnehmen und dem Gericht seinen Verteidigerwunsch mitteilen.
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Pflichtverteidigung bedeutet nicht automatisch kostenlose Verteidigung.
Die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Abhängig vom Ausgang des Strafverfahrens können diese Kosten später jedoch ganz oder teilweise dem Angeklagten auferlegt werden.
Welche Kostenfolge konkret zu erwarten ist, hängt insbesondere davon ab, wie das Verfahren beendet wird.
Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?
Wann die Bestellung erfolgt, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand und den Voraussetzungen der §§ 141 ff. StPO.
In einem Fall notwendiger Verteidigung kann ein Beschuldigter, dem der Tatvorwurf bereits eröffnet wurde und der noch keinen Verteidiger hat, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen. In bestimmten Situationen muss die Bestellung auch unabhängig von einem solchen Antrag erfolgen.
Besonders dringlich ist die Frage der Verteidigung bei einer Festnahme oder wenn eine Vorführung zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung bevorsteht. In diesen Situationen sollte möglichst frühzeitig geklärt werden, welcher Rechtsanwalt die Verteidigung übernehmen soll.
Welche Unterlagen sind für die Prüfung hilfreich?
Für eine erste Einschätzung sind insbesondere gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Schreiben hilfreich, zum Beispiel:
- Anklageschrift
- Strafbefehl
- gerichtliche Ladung
- Haftbefehl
- Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
Anhand dieser Unterlagen lassen sich Tatvorwurf, Gerichtszuständigkeit und Verfahrensstand regelmäßig schnell einordnen und prüfen, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 140 StPO, § 141 StPO, § 142 StPO. Allgemeine Informationen, keine Beratung im Einzelfall.