Haftbefehl und Untersuchungshaft – was jetzt zu tun ist

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Felix Süß

Eine Festnahme oder ein Haftbefehl erfordert schnelles und koordiniertes Handeln. Betroffene sollten unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und so früh wie möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen.

Bis zur Rücksprache mit dem Verteidiger sollten insbesondere keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht und keine Gespräche mit möglichen Mitbeschuldigten oder Zeugen über das Verfahren geführt werden.

Was ist bei einer Festnahme zu beachten?

Wer festgenommen wird, sollte zunächst Ruhe bewahren und insbesondere:

  • keine Angaben zum Tatvorwurf machen,
  • verlangen, einen Strafverteidiger kontaktieren zu können,
  • inhaltliche Erklärungen nicht ohne vorherige Prüfung unterschreiben und
  • gegenüber Angehörigen oder Vertrauenspersonen nur die Informationen weitergeben, die zur Organisation der Verteidigung erforderlich sind.

Ein festgenommener Beschuldigter hat das Recht zu schweigen und bereits vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Von diesem Recht ist unbedingt Gebrauch zu machen.

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb angeordnet werden, weil gegen jemanden wegen einer Straftat ermittelt wird.

Grundsätzlich müssen ein dringender Tatverdacht und ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Zu den wichtigsten Haftgründen gehören:

  • Flucht,
  • Fluchtgefahr,
  • Verdunkelungsgefahr und
  • unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen Wiederholungsgefahr.

Darüber hinaus muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Sie darf insbesondere nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Rechtsfolge stehen.

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, lässt sich regelmäßig erst anhand des Haftbefehls und der Ermittlungsakte zuverlässig beurteilen.

Was passiert bei der Vorführung vor den Richter?

Nach einer Festnahme muss zeitnah eine richterliche Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung erfolgen.

Besteht bereits ein Haftbefehl, wird der Beschuldigte dem zuständigen Gericht vorgeführt. Bei einer vorläufigen Festnahme ohne bestehenden Haftbefehl muss der Betroffene, sofern er nicht zuvor freigelassen wird, unverzüglich und spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden.

Bei der richterlichen Vorführung können sowohl der Tatverdacht als auch die Voraussetzungen des angenommenen Haftgrundes eine entscheidende Rolle spielen.

Geht es beispielsweise um Fluchtgefahr, können ein fester Wohnsitz, familiäre Bindungen, eine bestehende Arbeitsstelle und weitere persönliche oder wirtschaftliche Bindungen von Bedeutung sein. Welche Angaben im konkreten Fall sinnvoll sind, sollte jedoch möglichst vorab mit dem Verteidiger abgestimmt werden.

Haftprüfung, Haftbeschwerde und Außervollzugsetzung

Gegen einen Haftbefehl kommen verschiedene rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Dazu gehören insbesondere die Haftprüfung und die Haftbeschwerde.

Nicht immer muss das Ziel die vollständige Aufhebung des Haftbefehls sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dessen Vollzug auch ausgesetzt werden. Der Beschuldigte bleibt dann auf freiem Fuß, muss sich jedoch an die vom Gericht angeordneten Auflagen halten.

In Betracht kommen beispielsweise Meldepflichten, Vorgaben zum Aufenthaltsort oder eine Sicherheitsleistung.

Ob eine Haftprüfung, eine Haftbeschwerde oder ein Antrag auf Außervollzugsetzung sinnvoll ist, hängt insbesondere vom Haftgrund, dem Stand der Ermittlungen und den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Was können Angehörige bei einer Festnahme tun?

Angehörige können wesentlich dazu beitragen, dass die Verteidigung schnell organisiert werden kann. Hilfreich ist insbesondere:

  • vollständigen Namen und Geburtsdatum des Betroffenen bereitzuhalten,
  • den Aufenthaltsort beziehungsweise die zuständige Polizeidienststelle oder Justizvollzugsanstalt zu erfragen,
  • vorhandene Aktenzeichen und Angaben zum zuständigen Gericht oder zur Staatsanwaltschaft zu notieren,
  • möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger zu kontaktieren und
  • vorhandene Schreiben, insbesondere einen Haftbefehl oder andere gerichtliche Unterlagen, an den Verteidiger weiterzugeben.

Angehörige sollten dagegen nicht selbst versuchen, den Tatvorwurf mit Zeugen oder möglichen Mitbeschuldigten zu klären. Dies kann die Verteidigung erschweren und insbesondere bei einem Verdacht der Verdunkelungsgefahr problematisch sein.

Rechtsgrundlagen: § 112 StPO, § 114b StPO, § 115 StPO, § 116 StPO. Allgemeine Informationen, keine Beratung im Einzelfall.