Strafbefehl erhalten – Frist, Einspruch und Folgen

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Felix Süß

Ein Strafbefehl ist keine unverbindliche Zahlungsaufforderung. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Deshalb sollten insbesondere das Zustellungsdatum, die festgesetzten Rechtsfolgen und die Ermittlungsakte möglichst frühzeitig geprüft werden.

Die Zwei-Wochen-Frist

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Maßgeblich ist die wirksame Zustellung – nicht der Tag, an dem der Strafbefehl tatsächlich gelesen wurde.

Der Zustellungsumschlag sollte deshalb aufbewahrt werden. Aus ihm kann sich ergeben, wann die Zustellung erfolgt ist und wann die Einspruchsfrist zu laufen begonnen hat.

Was ist ein Strafbefehl?

Im Strafbefehlsverfahren können bei Vergehen bestimmte Rechtsfolgen ohne vorherige Hauptverhandlung festgesetzt werden. Häufig geht es um eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Unter besonderen Voraussetzungen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Strafbefehl enthält unter anderem den Tatvorwurf, die aufgeführten Beweismittel und die festgesetzten Rechtsfolgen. Ob der Tatvorwurf tatsächlich nachweisbar und die festgesetzte Strafe angemessen ist, lässt sich allein anhand des Strafbefehls jedoch häufig nicht zuverlässig beurteilen. Dafür ist regelmäßig die Prüfung der Ermittlungsakte entscheidend.

Einspruch vollständig oder beschränkt

Der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten oder auf bestimmte Teile beschränkt werden.

So kann es beispielsweise sinnvoll sein, nur die Höhe eines Tagessatzes überprüfen zu lassen, ohne den Schuldspruch insgesamt anzugreifen. Ob eine solche Beschränkung sinnvoll und rechtlich wirksam ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Um die Zwei-Wochen-Frist einzuhalten, kann zunächst vorsorglich Einspruch eingelegt werden. Eine Begründung des Einspruchs ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Das weitere Vorgehen kann anschließend nach Einsicht in die Ermittlungsakte entschieden werden.

Was passiert nach dem Einspruch?

Ist der Einspruch rechtzeitig und zulässig, wird grundsätzlich eine Hauptverhandlung anberaumt. Soweit der Strafbefehl angegriffen wurde, ist das Gericht bei seiner späteren Entscheidung nicht an die darin festgesetzten Rechtsfolgen gebunden.

Das bedeutet: Die Entscheidung kann günstiger ausfallen als im Strafbefehl – grundsätzlich aber auch ungünstiger.

Eine Besonderheit besteht bei einem Einspruch, der auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe beschränkt ist. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht hier unter bestimmten Voraussetzungen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

Was jetzt geprüft werden sollte

  • Wann wurde der Strafbefehl zugestellt und wann endet die Einspruchsfrist?
  • Welcher konkrete Tatvorwurf wird erhoben?
  • Welche Beweismittel werden im Strafbefehl genannt und was ergibt sich aus der Ermittlungsakte?
  • Ist eine Geldstrafe dem Grunde und der Höhe nach angemessen?
  • Ist die angesetzte Höhe des einzelnen Tagessatzes zutreffend?

Rechtsgrundlagen: § 407 StPO, § 409 StPO, § 410 StPO, § 411 StPO. Allgemeine Informationen, keine Beratung im Einzelfall.