Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter verunsichert viele Betroffene. Jetzt kommt es vor allem darauf an, den Absender richtig einzuordnen, keine vorschnelle Aussage zu machen und die weitere Verteidigung auf Grundlage der konkreten Beweislage vorzubereiten.
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer bloßen Vorladung durch die Polizei grundsätzlich nicht folgen. Sie sind auch nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zum Tatvorwurf zu machen.
Anders ist die Situation bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Einer solchen Ladung muss grundsätzlich Folge geleistet werden. Deshalb sollte immer genau geprüft werden, von welcher Stelle die Vorladung stammt.
Aus der Entscheidung, einer polizeilichen Vorladung nicht zu folgen und vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, darf nicht auf eine Schuld geschlossen werden.
Schweigen ist ein gesetzliches Recht
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf zu äußern oder zur Sache zu schweigen. Außerdem dürfen Sie jederzeit, auch bereits vor einer Vernehmung, einen Verteidiger befragen.
Vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, bedeutet nicht, auf eine Verteidigung zu verzichten. Häufig ist zunächst das Gegenteil sinnvoll: Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist regelmäßig nicht bekannt, welche Aussagen, Dokumente oder sonstigen Beweismittel den Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen.
Eine vorschnelle Aussage kann später nur schwer korrigiert werden. Auch grundsätzlich entlastende Angaben können durch Ungenauigkeiten, Missverständnisse oder Widersprüche die weitere Verteidigung erschweren.
Warum Akteneinsicht vor einer Aussage sinnvoll ist
Eine polizeiliche Vorladung enthält meist nur einen kurzen Tatvorwurf. Welche Beweismittel tatsächlich vorliegen und worauf sich der Verdacht konkret stützt, lässt sich daraus häufig nicht erkennen.
Ein Strafverteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und anschließend die Beweislage mit dem Beschuldigten besprechen. Erst auf dieser Grundlage sollte in der Regel entschieden werden, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Je nach Einzelfall kann es beispielsweise sinnvoll sein, weiterhin zu schweigen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder gezielt entlastende Umstände und Beweismittel in das Verfahren einzuführen.
Welche Unterlagen sind für das Erstgespräch hilfreich?
Für eine erste Einschätzung sollten insbesondere folgende Unterlagen bereitgehalten werden:
- die Vorladung mit Aktenzeichen und Termin,
- weitere Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht,
- vorhandene Dokumente, Nachrichten oder sonstige Unterlagen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen,
- Hinweise auf mögliche Zeugen und
- gegebenenfalls eine kurze eigene Chronologie des Geschehens.
Eine solche Chronologie sollte zunächst nur für das vertrauliche Gespräch mit dem Verteidiger erstellt und nicht ungeprüft an Polizei oder Staatsanwaltschaft übersandt werden.
Strafverteidigung aus Fürth
Ich verteidige Beschuldigte aus Fürth, Nürnberg, Erlangen, Neustadt an der Aisch und Ansbach. Selbstverständlich ist eine Verteidigung auch über diese Orte hinaus möglich. Auf Wunsch bin ich im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, können Sie Kontakt zu mir aufnehmen. Im ersten Schritt kann geklärt werden, wie mit der Vorladung umzugehen ist und welche weiteren Maßnahmen sinnvoll sind.
Rechtsgrundlagen: § 136 StPO, § 163a StPO. Allgemeine Informationen, keine Beratung im Einzelfall.