Hausdurchsuchung – Rechte und richtiges Verhalten

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Felix Süß

Eine Hausdurchsuchung erzeugt erheblichen Handlungsdruck. Trotzdem gilt: Ruhe bewahren, keinen körperlichen Widerstand leisten und keine vorschnellen Erklärungen abgeben.

Entscheidend sind ein kontrolliertes Vorgehen, die Dokumentation der Maßnahme und möglichst frühzeitiger Kontakt zu einem Strafverteidiger.

Was ist bei einer Hausdurchsuchung sofort zu tun?

  • Ruhe bewahren und keinen körperlichen Widerstand leisten.
  • Nach dem Durchsuchungsbeschluss fragen und möglichst eine Kopie verlangen.
  • Der Durchsuchung nicht freiwillig zustimmen, sie aber auch nicht behindern.
  • Keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
  • Möglichst sofort einen Strafverteidiger kontaktieren und um telefonischen Kontakt mit den Einsatzkräften bitten.
  • Notieren, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände oder Datenträger mitgenommen werden.
  • Besondere Vorkommnisse oder entstandene Beschädigungen dokumentieren.

Was sollte beim Durchsuchungsbeschluss geprüft werden?

Wohnungsdurchsuchungen werden grundsätzlich durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug sieht das Gesetz Ausnahmen vor, bei denen eine Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden kann.

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, sollte insbesondere geprüft werden:

  • Gegen wen richtet sich die Maßnahme?
  • Welche Räume oder sonstigen Bereiche dürfen durchsucht werden?
  • Welcher Tatvorwurf liegt der Durchsuchung zugrunde?
  • Nach welchen Beweismitteln soll gesucht werden?
  • Wann wurde der Beschluss erlassen?

Der Durchsuchungsbeschluss soll den Umfang der Maßnahme begrenzen. Eine Diskussion über seine Rechtmäßigkeit führt vor Ort allerdings regelmäßig nicht dazu, dass die Durchsuchung abgebrochen wird. Rechtliche Einwände sollten dokumentiert und anschließend auf dem dafür vorgesehenen rechtlichen Weg geprüft werden.

Durchsuchung dulden bedeutet nicht zustimmen

Eine angeordnete Durchsuchung sollte nicht körperlich verhindert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene der Maßnahme freiwillig zustimmen muss.

Es sollte deshalb klar bleiben, ob die Durchsuchung aufgrund einer behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Anordnung oder aufgrund einer freiwilligen Einwilligung erfolgt.

Auch Gegenstände sollten nicht ungeprüft freiwillig herausgegeben werden. Sollen Gegenstände gegen den Willen des Betroffenen mitgenommen werden, sollte deutlich gemacht werden, dass keine freiwillige Herausgabe erfolgt beziehungsweise der Sicherstellung widersprochen wird.

Keine Aussage zum Tatvorwurf

Auch während einer Durchsuchung gilt das Schweigerecht. Es besteht keine Verpflichtung, den Tatvorwurf mit den Einsatzkräften zu besprechen oder sich spontan zu rechtfertigen.

Auch scheinbar beiläufige Gespräche können für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein. Deshalb sollten Gespräche über den Tatvorwurf möglichst unterbleiben, bis eine Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgt ist.

Besondere Vorsicht ist bei Smartphones, Computern und anderen digitalen Geräten geboten. Fragen nach Passwörtern, PIN-Codes, Zugangsdaten oder einer Entsperrung sollten nicht vorschnell beantwortet werden. Ob und welche Mitwirkungspflichten im konkreten Fall bestehen, sollte möglichst anwaltlich geprüft werden.

Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und eigene Dokumentation

Der Betroffene kann nach § 107 StPO eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände verlangen.

Zusätzlich ist es sinnvoll, den Ablauf der Durchsuchung selbst zu dokumentieren. Notiert werden sollten insbesondere:

  • Beginn und Ende der Durchsuchung,
  • die durchsuchten Räume und Bereiche,
  • die mitgenommenen Gegenstände und Datenträger,
  • anwesende Personen und mögliche Zeugen,
  • besondere Vorkommnisse sowie
  • mögliche Beschädigungen.

Beschädigungen sollten nach Möglichkeit auch fotografisch dokumentiert werden.

Inhaltliche Erklärungen oder Bestätigungen über eine freiwillige Herausgabe sollten nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Was prüft der Strafverteidiger nach der Durchsuchung?

Nach einer Durchsuchung ist zunächst zu prüfen, auf welcher Grundlage die Maßnahme angeordnet wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Dabei können insbesondere der zugrunde liegende Tatverdacht, der Inhalt und Umfang des Durchsuchungsbeschlusses, die konkrete Durchführung der Durchsuchung und die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen von Bedeutung sein.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich die Beweislage weitergehend beurteilen und die weitere Verteidigungsstrategie festlegen. Außerdem ist zu prüfen, ob und welche Rechtsbehelfe gegen einzelne Maßnahmen in Betracht kommen.

Bei Unternehmen und Selbstständigen können zusätzliche praktische Fragen entstehen. Wurden beispielsweise Computer, Datenträger oder Geschäftsunterlagen mitgenommen, sollte möglichst frühzeitig geklärt werden, wie der laufende Geschäftsbetrieb und der Zugriff auf notwendige Daten sichergestellt werden können.

Rechtsgrundlagen: § 102 StPO, § 105 StPO, § 106 StPO, § 107 StPO. Allgemeine Informationen, keine Beratung im Einzelfall.